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Einkaufsbedingungen der Fa. G&G Beschläge GmbH

Ihre Lieferungen - darunter werden auch Leistungen, Vorschläge, Beratungen und Nebenleistungen verstanden - sowie die hierfür erstellten Angebote und Aufträge erfolgen nur aufgrund der nachstehenden Bedingungen. Anders lautenden Bedingungen des Lieferanten wird hiermit widersprochen. Sie werden auch nicht anerkannt, wenn wir Ihnen nach Eingang bei uns nicht noch einmal widersprechen.

 

§ 1.

Allgemeines

1.

Allen unseren Bestellungen liegen ausschließlich unsere nachfolgenden Bedingungen zugrunde. Die Geltung etwaiger, vom Lieferanten verwendeter Bedingungen, ist selbst dann ausgeschlossen, wenn wir solchen Bedingungen nicht ausdrücklich widersprechen. Abweichungen und Ergänzungen des Lieferanten sind nur mit unserer ausdrücklichen schriftlichen Bestätigung wirksam; sie gelten nur für das Geschäft, für das sie getroffen wurden. Im Rahmen laufender Geschäftsverbindungen gelten die nachfolgenden Bedingungen für künftige Verträge auch dann, wenn dies in Zukunft nicht ausdrücklich vereinbart wird.

2.

Soweit die besonderen Bedingungen unserer „Technischen Liefervorschriften" in den Vertrag einbezogen werden, gehen diese im Rang diesen Einkaufsbedingungen vor, die dann ergänzend neben unseren „Technischen Liefervorschriften" gelten.

§ 2.

Angebot, Bestellung, Vertragsabschluß

1.

Der Lieferant hat sich bei Angeboten an unsere Anfrage zu halten; auf evtl. Abweichungen des Angebots ist ausdrücklich hinzuweisen.

2.

Für den Umfang der Lieferung ist allein unsere Bestellung maßgebend

3.

Grundsätzlich sind unsere Bestellungen unter Angabe unserer Bestelldaten zu bestätigen.

4.

Die Ausführung der Bestellung gilt als Anerkenntnis unserer Bedingungen.

5.

Bestätigt der Lieferant unsere Bestellung mit abweichenden Bedingungen, gelten , wenn der Vertrag trotzdem als abgeschlossen anzusehen ist, weder die sich widersprechenden Geschäftsbedingungen der einen noch der anderen Seite, sondern alleine die gesetzlichen Bestimmungen.

§ 3.

Preise

1.

Alle Preise sind Festpreise für die gesamte vertragliche Ausführungszeit ohne die gesondert zu berechnende Mehrwertsteuer. Dies gilt auch für Einheits-und Pauschalpreise.rages zurückzutreten.

2.

Falls Preise weder im Angebot, noch in der Auftragsbestätigung, noch durch Vereinbarung festgelegt sind, muß der Lieferant sie uns vor Auftragsdurchführung zur Bestätigung mitteilen. Im Rahmen laufender Geschäftsbeziehungen gilt mangels ausdrücklicher Preisvereinbarung der vom Lieferanten zuletzt für diese oder vergleichbare Leistungen berechnete Preis.

3.

Mangels einer abweichenden schriftlichen Vereinbarung schließt der Preis Fracht (Lieferung „frei Haus"), Transportversicherung und Verpackung ein.

4.

Bei Auslandsbestellungen ist uns zu den vereinbarten Preisen verzollte Ware zu liefern.

5.

Preisänderungen werden nur bei börsennotierten Metallen berücksichtigt, soweit dies handelsüblich ist. Im übrigen sind wir mit Preisanpassungs-oder Preiserhöhungsklauseln sowie der Vereinbarung eines am Tage der Lieferung gültigen Listenpreises (Tagespreisklauseln) nicht einverstanden.

§ 4.

Lieferzeit

1.

Die in unserer Bestellung genannten Lieferfristen und Liefertermine sind verbindlich. Die Lieferfristen laufen ab dem Datum unseres Bestellschreibens, Liefertag ist der Tag des Wareneingangs bei uns oder der von uns bezeichneten Lieferadresse, bei Leistungen der Tag der Abnahme.

2.

Ist keine Lieferfrist vereinbart, ist die Leistung sofort zu erbringen, sofern sich aus den Umständen nichts anderes ergibt. Teilleistungen können wir zurückweisen.

3.

Der Lieferant ist verpflichtet, uns unverzüglich schriftlich zu unterrichten, wenn Umstände eintreten oder ihm erkennbar werden, aus denen sich ergibt, daß die festgelegte Lieferzeit nicht eingehalten werden kann. Dies gilt auch bei Umständen und Ereignissen, die der Lieferant nicht zu vertreten hat.

4.

Im Falle eines Lieferverzugs sind wir berechtigt, pauschalierten Verzugsschaden in Höhe von 1% des Lieferwertes pro vollendete Woche zu verlangen, jedoch nicht mehr als 10%; weitergehende gesetzliche Ansprüche bleiben vorbehalten. Dem Lieferanten steht das Recht zu, uns nachzuweisen, daß infolge des Verzuges gar kein oder ein wesentlich niedriger Schaden entstanden ist.

5.

Mit Haftungsbeschränkungen und Freizeichnungen jeder Art des Lieferanten für den Fall des Lieferverzuges sind wir nicht einverstanden.

§ 5.

Rechnungserteilung und Zahlungsbedingungen

1.

Die Rechnung ist durch die Post oder Telefax gesondert zu übersenden. Sie muß mit unserem Geschäftszeichen und unserer Bestellnummer versehen sein; alle Rechnungen müssen den Bestimmungen des Umsatzsteuergesetzes entsprechen. Rechnungen die den vorstehenden Bedingungen nicht entsprechen, können wir an den Lieferanten zur Vervollständigung zurücksenden.

2.

2. Sofern nichts anderes vereinbart ist, erfolgt die Zahlung in EURO, nach unserer Wahl, entweder innerhalb 14 Tagen abzügl. 3% Skonto oder innerhalb 30 Tagen netto jeweils nach Eingang der Ware und Posteingang der vollständigen oder vervollständigten Rechnung. Gehen Rechnungen vor der Ware ein, berechnen sich die Zahlungsfristen nach dem vollständigen Wareneingang.

3.

Vereinbarte Zahlungen vor Eingang der Lieferung , insbesondere An-und Vorauszahlungen, sind erst nach Absicherung des Vorleistungsrisikos durch Übergabe einer für uns spesenfreien, selbstschuldnerischen unbefristeten Bankbürgschaft in Höhe der Vorleistung zur Zahlung fällig.

4.

Ein Skontoabzug ist auch möglich, wenn wir aufrechnen oder berechtigte Einbehalte oder Zurückbehaltungen vornehmen.

5.

Wir sind berechtigt, alle Zahlungen im Scheck-/Wechsel-Verfahren zu leisten.

6.

Unsere Zahlungen erfolgen jeweils unter Vorbehalt der Berichtigung oder Rückforderung, falls sich nachträglich die Unrichtigkeit der Berechnung oder Einwendungen ergeben sollten wobei unter der Voraussetzung eines ordnungsgemäßen Eingangs der Ware. Zahlung bedeuten keine Anerkennung der Lieferung.

7.

Ein evtl. Währungsrisiko geht zu Lasten des Lieferanten.

8.

Als Zahlungstag gilt der Tag der Erfüllungshandlung.

9.

Die bei der Übermittlung der Zahlung an den Lieferanten anfallenden Kosten, insebesondere Bankgebühren gehen zu diesen Lasten.

10.

Mit der Vereinbarung von Fälligkeits-oder Verzugszinsen, welche höher sind, als die gesetzlich geschuldeten Zinsen, sind wir nicht einverstanden.

§ 6.

Versand

1.

Der Versand ist uns spätestens bei Abgang der Ware anzuzeigen. In den Versandanzeigen, Frachtbriefen und Paketanschriften muß unsere Versandanschrift und unsere Bestellnummer angegeben sein.

2.

Der Lieferant hat auf seine Kosten dafür Sorge zu tragen, daß das Versendungsrisiko in vollem Umfang durch eine Versicherung abgedeckt ist.

3.

Sofern der Lieferung kein Lieferschein des Lieferanten beigefügt ist, sind wir berechtigt, die Ware auf Kosten des Lieferanten zurückzusenden.

4.

Der Liefergegenstand muß ordnungsgemäß verpackt sein. Die Verpackung muß allen technischen, gesetzlichen und behördlichen Bestimmungen sowie unseren Verpackungsvorschriften entsprechen..

§ 7.

Wareneingangskontrolle

1.

Lieferungen, die größere Stückzahlen gleicher Teile zum Gegenstand haben, insbesondere kleinere Zulieferteile, werden von uns im statistischen Stichprobenverfahren untersucht. Der Lieferant verzichtet auf alle eventuellen Einwendungen, daß damit die Untersuchungspflicht nch § 377 HGB nicht gewahrt werde. Soweit die Stichproben mangelhafte Teile ergeben, sind wir berechtigt, nach unserer Wahl die gesamte Lieferung ohne weitere Untersuchung zurückzuweisen oder eine weitere Untersuchung durchzuführen. Der Lieferant trägt sämtliche Kosten der weiteren Untersuchung.

2.

Soweit Ware nicht an uns sondern vereinbarungsgemäß vom Lieferanten direkt an einen von uns beauftragten Verarbeiter ausgeliefert wird, gelten die §§ 377, 378 HGB nicht. Wir sind jedoch verpflichtet, das vom Verarbeiter hergestellt Produkt zu kontrollieren, sobald es bei uns eingeht.

3.

Im Rahmen laufender Geschäftsbeziehungen sowie dann, wenn ein Liefergegenstand zunächst geprüft, getestet und freigegeben worden ist, ist der Lieferant verpflichtet, uns unaufgefordert schriftlich von jeder Produktänderung zu informieren. In den Fällen einer laufenden Belieferung oder einer Belieferung nach Produktfreigabe ist der Lieferant weiter verpflichtet, bei jeder Änderung der Fertigungsbedingungen in seinem Betriebe, insbesondere beim Austausch von Werkzeugen, Maschinen oder bei der Einführung neuer Fertigungsverfahren den Liefergegenstand auf alle Abweichungen und Veränderungen hin zu untersuchen und uns von solchen Abweichungen und Veränderungen schriftlich Mitteilung zu machen. Unterläßt der Lieferant eine solche Mitteilung in den vorgenannten Fällen, gilt § 377 HGB auch dann nicht, wenn die veränderte Beschaffenheit des Liefergegenstandes zu einem Mangel führt.

4.

Der Lieferant ist verpflichtet, die Ware vor der Auslieferung daraufhin zu überprüfen, ob sie den in der Bestellung genannten Spezifikationen entspricht und frei von Mängeln ist. Soweit Ware unter Verletzung dieser Verpflichtung zur Warenausgangskontrolle ausgeliefert wird, kann sich der Lieferant nicht auf § 377 HGB berufen.

5.

Eine Mängelanzeige innerhalb von 3 Wochen nach Wareneingang bei uns gilt stets als rechtzeitig.

6.

Bei mangelhafter Lieferung sind wir berechtigt, diese per Spedition auf kosten des Lieferanten zurückzusenden. Bei unverzüglicher Warenrücksendung verzichtet der Lieferant auf den Einwand aus § 377 HGB.

7.

Mit Klauseln in Lieferbedingungen, nach denen Mängelrügen in einer bestimmten Form oder innerhalb einer nach Tagen festgelegten Frist zu erfolgen haben, sind wir nicht einverstanden.

§ 8.

Qualitätsstandard, Gewährleistung und Schadenersatz

1.

Der Lieferant ist auf unser Verlangen verpflichtet, ein Muster, eine Probe und/oder Datenblätter zur Verfügung zu stellen. Die Eigenschaften des Musters oder der Probe sowie die Angaben in den Datenblättern sind als zugesicherte Eigenschaften vereinbart. Dasselbe gilt für die Angaben in Werkszeugnissen.

2.

Die Gewährleistungsfrist des § 477 BGB wird für die Lieferung beweglicher Sachen auf ein Jahr verlängert, soweit sich aus den nachfolgenden Bestimmungen oder dem Gesetz keine längere Frist ergibt.

3.

Die Gewährleistungsfrist für die Lieferung beweglicher Sachen beträgt 2 Jahre

a)

wenn die Ware nicht zur sofortigen Verarbeitung bestimmt, sondern als Lagerware zum Zwecke der Bevorratung vorgesehen und dies dem Lieferanten bekannt ist,

b)

für Mängel, die typischerweise durch eine übliche Wareneingangskontrolle nicht festgestellt werden können und sich damit erst infolge von Reklamationen der Verwender ergeben,

c)

bei der Lieferung technischer Geräte und Anlagen, deren Mängelfreiheit erst nach einem längeren, bestimmungsgemäßen Betrieb festgestellt werden kann..

4.

Eine Einschränkung unserer gesetzlichen Gewährleistungsrechte und Ansprüche ist unzulässig. Bei Kaufverträgen können wir sofort, nach unserer Wahl, Wandelung, Minderung oder Ersatzlieferung beanspruchen, ohne zunächst auf Nachbesserung verwiesen zu sein. Wir sind jedoch berechtigt, vom Lieferanten Nachbesserung zu verlangen. Mit einer Beschränkung unserer gesetzlichen Ersatzansprüche aus Delikt, positiver Vertragsverletzung oder Verschulden bei den Vertragsverhandlungen, einschließlich Mangelfolgeschäden, sind wir weder hinsichtlich des Verschuldensmaßstabes, noch hinsichtlich Haftungsumfanges und der Haftungshöhe einverstanden.

5.

Die Gewährleistungsfrist für nachgebesserte Gegenstände und Teile beträgt ebenfalls 1 Jahr, soweit gesetzlich keine längere Gewährleistungsfrist vorgesehen ist.

6.

Die Gewährleistung des Lieferanten erstreckt sich auch auf die von seinen Unterlieferanten zugelieferten Teile.

7.

Tritt innerhalb der Gewährleistungsfrist ein Mangel auf, können wir auch die kostenlose Beseitigung des Mangels durch den Lieferanten sowie , wenn die Mangelbeseitigung beim Verwender stattfindet, den Ersatz der Aus-und Einbaukosten verlangen. Auf jeden Fall sind wir in dringenden Fällen berechtigt, unbeschadet unsere sonstigen Ansprüche Mängel auf Kosten und Gefahr des Lieferanten selbst zu beheben.

§ 9.

Produkthaftung

1.

Soweit der Lieferant für einen Produktschaden - sei es aus dem § 823 BGB oder nach dem Produkthaftungsgesetz - verantwortlich ist und neben uns selbst im Außenverhältnis als Gesamtschuldner haftet, ist er verpflichtet, uns insoweit von Schadensersatzansprüchen Dritter auf erstes Anfordern freizustellen, als die Ursache in seinem Herrschafts-und Organisationsbereich gesetzt ist. Soweit die maßgebliche Ursache in den Bereich des Lieferanten fällt, hat er uns in vollem Umfang freizustellen. Der Lieferant hat uns auch auf die Risiken hinzuweisen, die von seinem Produkt bei einem nicht bestimmungsgemäßen Gebrauch ausgehen.

2.

In diesem Rahmen und Umfang ist der Lieferant auch verpflichtet, uns alle Aufwendungen zu erstatten, die sich aus oder im Zusammenhang mit einer von uns durchgeführten Rückrufaktion ergeben. Über Inhalt und Umfang der beabsichtigten Rückrufmaßnahme werden wir den Lieferanten soweit möglich und zumutbar - unterrichten und ihm Gelegenheit zur Stellungnahme geben.

3.

Der Lieferant verpflichtet sich, eine Produkthaftpflichtversicherung mit einer Deckungssumme von DM 5.000.000 pro Personenschaden/Sachschaden - pauschal - zu unterhalten; uns zustehende evtl. weiterreichende Ansprüche bleiben unberührt.

§ 10.

Zurückbehaltungsrechte, Aufrechnung, Abtretung

1.

Bei mangelhafter Lieferung oder Leistung sind wir berechtigt, unsere Zahlung in voller Höhe zurückzubehalten, soweit sich aus Treu und Glauben nichts anderes ergibt.

2.

Die Abtretung gegen uns gerichteter Forderungen ist nur mit unserer schriftlichen Zustimmung oder Genehmigung rechtswirksam.

3.

Wir behalten uns das Recht vor, gegen Zahlungsansprüche des Lieferanten mit sämtlichen Forderungen aufzurechnen, die uns aus eigenem oder abgetretenem Recht zustehen, unabhängig von der Fälligkeit. Mit einer Beschränkung unserer gesetzlichen Aufrechnungsmöglichkeiten und Zurückbehaltungsrechte sind wir nicht einverstanden.

§ 11.

Schutzrechte

1.

Der Lieferant steht dafür ein, daß im Zusammenhang mit seiner Lieferung kein absolut wirkende Rechte Dritter, insbesondere keine Patent-und Schutzrechte, verletzt werden.

2.

Werden wir von einem Dritten wegen einer solchen Rechtsverletzung in Anspruch genommen, so ist der Lieferant verpflichtet, uns auf erstes schriftliches Anfordern von diesen Ansprüchen freizustellen. Alle Aufwendungen, die uns aus oder in Zusammenhang mit der Inanspruchnahme durch den Dritten entstanden sind , sind uns zu erstatten.

§ 12.

Werkzeuge

1.

An Werkzeugen behalten wir uns das Eigentum vor; der Lieferant ist verpflichtet, die Werkzeuge ausschließlich für die Herstellung der von uns bestellten Waren einzusetzen. Der Lieferant ist verpflichtet, die uns gehörenden Werkzeuge zum Neuwert auf eigene Kosten gegen Feuer-, Wasser- und Diebstahlschäden zu versichern.

2.

Die Vertragsparteien sind sich schon jetzt darüber einig, daß das Eigentum an allen Werkzeugen, welche der Lieferant in unserem Auftrag herstellt oder herstellen läßt, auf uns übergeht. Soweit wir vereinbarungsgemäß die Werkzeugkosten dem Lieferanten vergüten. Soweit wir uns nur mit einem Bruchteil an den Werkzeugkosten beteiligen, räumt uns der Lieferant schon jetzt einen Miteigentumsanteil im Umfang dieses Bruchteils an den Werkzeugen ein. Die unentgeltliche Verwahrung der Werkzeuge für uns durch den Lieferanten wird schon jetzt vereinbart.

3.

Soweit wir uns nur mit einem Bruchteil an den Werkzeugkosten beteiligen, hat uns der Lieferant die Kosten der Herstellung des Werkzeuges nachzuweisen. Verwaltungskosten oder Gemeinkostenzuschläge des Lieferanten bleiben hiervon außer Betracht. Soweit wir vereinbarungsgemäß dem Lieferanten Werkzeugkosten vergüten, gehen die Werkzeuge in unser Alleineigentum über, wenn nicht seitens des Lieferanten vor Vertragsschluß ausdrücklich darauf hingewiesen wurde, daß es sich nur um die anteilige Berechnung von Werkzeugkosten handelt.

4.

Werkzeuge, deren Kosten von uns ganz oder teilweise vergütet worden sind, sind vom Lieferanten für uns auf die Dauer von 3 Jahren nach der Beendigung der letzten Lieferung kostenfrei zu lagern. Nach Ablauf der Lagerfrist hat uns der Lieferant die Übernahme der Werkzeuge anzubieten, soweit er eine weitere Aufbewahrung nicht beabsichtigt. In keinem Fall ist der Lieferant berechtigt, ohne unsere vorherige Zustimmung den Besitz an den Werkzeugen aufzugeben, diese zu veräußern oder zu verschrotten.

§ 13.

Eigentumsvorbehalt, Eigentumsrechte, Geheimhaltung

1.

Der Lieferant ist berechtigt, die Ware unter einfachem Eigentumsvorbehalt bis zu Ihrer Bezahlung zu liefern. Mit weitergehenden Eigentumsvorbehaltsregelungen, insbesondere mit sogenannten erweiterten oder verlängerten Eigentumsvorbehalten oder Konzernvorbehalten sind wir nicht einverstanden.

2.

Die Parteien sind sich schon jetzt darin einig, daß bei der Verarbeitung oder Verbindung unseres Eigentums mit Sachen, die nicht in unserem Eigentum stehen, uns an der entstehenden neuen Sache ein Miteigentumsanteil im Verhältnis des Wertes unseres Eigentums zu dem der übrigen verarbeiteten Waren oder Sachen zusteht. Dasselbe gilt, wenn Sachen und Waren in unserem Auftrag und auf unsere Rechnung von Dritten zur Verarbeitung direkt an den Lieferanten ausgeliefert werden. Bei der Ermittlung unseres Miteigentumsanteils bleiben Fertigungskosten, Gemeinkosten und sonstige kalkulatorische Kosten außer Betracht. Eine unentgeltliche Verwahrung dieser Sachen für uns durch den Lieferanten wird schon jetzt vereinbart.

3.

Die von uns, dem Lieferanten zur Herstellung des Liefergegenstandes überlassenen Unterlagen, bleiben unser Eigentum und dürfen nicht für andere Zwecke benutzt, vervielfältigt oder Dritten zugänglich gemacht werden. Nach Durchführung der Lieferung oder auf Verlangen, sind sie uns umgehend vollständig, einschließlich aller Kopien, zurückzugeben. Dasselbe gilt für Zeichnungen und Unterlagen, die der Lieferant nach unseren Angaben anfertigt; die Vertragsparteien sind sich schon jetzt darüber einig, daß das Eigentum an diesen Unterlagen an uns übergeht und die Unterlagen vom Lieferanten von uns verwahrt werden.

4.

Der Lieferant haftet für alle Schäden, die uns aus der Verletzung einer der vorstehenden Verpflichtungen erwachsen. Soweit der Lieferant Waren, Werkzeuge oder Unterlagen mit unserer Zustimmung Dritten, z.B. Unterlieferanten, zugänglich macht, sind diesen die vorstehenden Verpflichtungen ebenfalls aufzuerlegen.

§ 14.

Schlussbestimmungen

1.

Der Lieferant ist darüber informiert und damit einverstanden, daß alle in betreffenden Daten, auch personenbezogene, im Sinne des Datenschutzgesetzes, im Rahmen unserer elektronischen Datenverarbeitung, gespeichert werden.

2.

Es gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland; die Anwendung des Einheitlichen Kaufgesetzes ist ausgeschlossen.

3.

Gerichtsstand sowie Erfüllungsort - auch für unsere Zahlungen - ist Nagold, wenn der Lieferant Vollkaufmann im Sinne des § 38 Abs. 1 ZPO ist. Wir sind jedoch berechtigt, Klage am Sitz des Lieferanten zu erheben. Die Gerichtsstandsvereinbarung gilt auch für Scheck-und Wechselprozesse.

4.

ollten einzelne Bestimmungen dieser Vertragsbedingungen unwirksam sein oder werden, wo wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt, wenn sie inhaltlich von der Teilklausel trennbar, im übrigen aus sich heraus verständlich ist und im Gesamtgefüge des Vertrages eine verbleibende sinnvolle Regelung ergibt.

 

 

Stand 01/2001