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AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen der Fa. G&G Beschläge GmbH


 

Unsere Lieferungen - darunter werden auch Leistungen, Vorschläge, Beratungen und Nebenleistungen verstanden - sowie die hierfür erstellten Angebote und Aufträge erfolgen nur aufgrund der nachstehenden Bedingungen. Anders lautenden Bedingungen des Bestellers wird hiermit widersprochen. Sie werden auch nicht anerkannt, wenn wir Ihnen nach Eingang bei uns nicht noch einmal widersprechen.

 

1.

Vertragsabschluss, Umfang der Leistungspflicht

a.)

Unsere Angebote sind freibleibend. Lieferverträge, sonstige Vereinbarungen und Nebenabsprachen, insbesondere soweit sie von diesen Lieferungs- und Zahlungsbedingungen abweichen, kommen erst durch unsere schriftliche Bestätigung zustande.

b.)

Der Umfang der Lieferungen und Leistungen richtet sich nach unserer schriftlichen Auftragsbestätigung. Eine Bezugnahme auf DIN-Vorschriften ist Leistungsbeschreibung und keine Zusicherung von Eigenschaften.

c.)

Von uns erstellte Zeichnungen sind verbindliche Grundlage der zu erbringenden Leistung.

d.)

Muster, die einem Auftrag zugrunde liegen, sind unverbindlich, es sei denn, sie sind ausdrücklich als verbindlich bezeichnet worden.

2.

Preisstellung

a.)

Unsere Preise gelten ab Werk zuzüglich Verpackung und Mehrwertsteuer.

b.)

Wenn sich nach Vertragsabschluss auftragsbezogene Kosten wesentlich ändern, werden sich die Vertragspartner über eine Anpassung verständigen.

3.

Lieferzeit

a.)

Lieferfristen beginnen mit unserer Auftragsbestätigung, jedoch nicht bevor alle Einzelheiten der Ausführung geklärt sind und alle sonstigen vom Besteller zu erfüllenden Voraussetzungen vorliegen; entsprechendes gilt für Liefertermine. Lieferungen vor Ablauf der Lieferzeit und Teillieferungen sind zulässig. Als Liefertag gilt der Tag der Meldung der Versandbereitschaft, andernfalls der Tag der Absendung.

b.)

Vereinbarte Lieferfristen und -termine verlängern bzw. verschieben sich unbeschadet unserer Rechte aus Verzug des Bestellers um den Zeitraum, um den der Besteller mit seinen Verpflichtungen im Rückstand ist. Geraten wir in Verzug, kann der Besteller eine angemessene Nachfrist setzen und nach deren Ablauf insoweit vom Vertrag zurücktreten, als eine Erfüllung für ihn kein Interesse hat.

4.

Lieferverträge auf Abruf

 

Wird bei Lieferverträgen auf Abruf nicht rechtzeitig abgerufen oder eingeteilt, so sind wir nach fruchtloser Nachfristsetzung berechtigt, selbst einzuteilen und die Ware zu liefern oder von dem noch rückständigen Teil des Liefervertrages zurückzutreten.

5.

Höhere Gewalt und sonstige Behinderungen

a.)

Ereignisse höherer Gewalt berechtigen uns, die Lieferung um die Dauer der Behinderung und einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben, oder wegen des noch nicht erfüllten Teiles vom Vertrag ganz oder teilweise zurückzutreten. Der höheren Gewalt stehen Streik, Aussperrung oder unvorhergesehene Umstände z.B. Betriebsstörungen, Ausschuss und Nachbehandlung gleich, die uns die rechtzeitige Lieferung trotz zumutbarer Anstrengungen unmöglich machen. Den Nachweis dafür haben wir zu führen. Dies gilt auch, wenn die vorgenannten Behinderungen während eines Verzuges oder bei einem Unterlieferanten eintreten.

b.)

Der Besteller kann uns auffordern, innerhalb von 2 Wochen zu erklären, ob wir zurücktreten oder innerhalb einer angemessenen Nachfrist liefern wollen. Erklären wir uns nicht, kann der Besteller vom nichterfüllten Teil des Vertrages zurücktreten.

6.

Prüfverfahren, Abnahme

a.)

Wünscht der Besteller, dass notwendige Prüfungen von uns durchgeführt werden, so hat er uns das mitzuteilen. Art und Umfang der Prüfungen sind bis zum Vertragsabschluss zu vereinbaren.

b.)

Wird Abnahme gewünscht, sind Umfang und Bedingungen bis zum Vertragsabschluss festzulegen. Die Abnahme hat auf Kosten des Bestellers unverzüglich nach gemeldeter Abnahmebereitschaft im Lieferwerk zu erfolgen. Erfolgt die Abnahme nicht rechtzeitig oder nicht vollständig, sind wir berechtigt, die Ware zu versenden oder auf Kosten und Gefahr des Bestellers zu lagern; damit gilt die Ware als abgenommen.

7.

Maße, Gewicht, Stückzahlen

a.)

Maß-, Gewichts- und Stückzahlabweichungen im Rahmen handelsüblicher Toleranzen, einschlägiger DIN-Vorschriften und gießtechnischer Erfordernisse sind zulässig.

b.)

Für die Berechnung sind die von uns festgestellten Liefergewichte und Stückzahlen maßgebend.

8.

Verpackung und Lademittel

 

Soweit nach unserem Ermessen erforderlich, verpacken wir die Ware auf Kosten des Bestellers in handelsüblicher Weise. Auf unser Verlangen sind Verpackungsmaterial und Lademittel unverzüglich frachtfrei zurückzusenden. Gutschrift erfolgt nach Maßgabe des Wiederverwendungswertes.

9.

Versand und Gefahrübergang

a.)

Versandbereit gemeldete Ware ist unverzüglich zu übernehmen, andernfalls sind wir berechtigt, sie nach eigener Wahl zu versenden oder auf Kosten und Gefahr des Bestellers zu lagern. Zu letzerem sind wir auch berechtigt, wenn der von uns übernommene Versand ohne unser Verschulden nicht durchgeführt werden kann. Eine Woche nach Beginn der Lagerung gilt die Ware als geliefert.

b.)

Mangels besonderer Weisung erfolgt die Wahl der Transportmittel und des Transportweges nach unserem Ermessen.

c.)

Mit der Übergabe an Bahn, Spediteur oder Frachtführer, bzw. eine Woche nach Beginn der Lagerung, spätestens jedoch mit Verlassen des Werkes oder Lagers, geht die Gefahr auf den Besteller über und zwar auch, wenn wir die Anlieferung übernommen haben.

10.

Zahlungsbedingungen

a.)

Die Bezahlung unserer Rechnungen hat, insofern nicht anders vereinbart, wie folgt zu erfolgen: 2 % Skonto bei Zahlung von Waren in bar, Scheck oder Überweisung - Eingang bzw. Gutschrift auf unseren Konten - innerhalb von 8 Tagen nach Rechnungsdatum oder innerhalb 30 Tagen nach Rechnungsstellung ohne jeden Abzug. Dienstleistungen und Leistungen im Werkzeugbau sind innerhalb von 14 Tagen nach Rechnungsstellung ohne jeden Abzug zu begleichen.

b.)

Der Besteller ist nur dann berechtigt, Zahlungen wegen irgendwelcher Gegenansprüche einschließlich der Gewährleistungsansprüche zurückzuhalten oder aufzurechnen, soweit unbestrittene oder rechtskräftig festgestellte Zahlungsansprüche vorliegen.

c.)

Wir nehmen diskontfähige und ordnungsgemäß versteuerte Wechsel zahlungshalber an, wenn dies vorher ausdrücklich vereinbart wurde. Gutschriften über Wechsel und Schecks erfolgen vorbehaltlich des Eingangs abzüglich der Auslagen mit Wertstellung des Tages, an dem wir über den Gegenwert verfügen können. Wechselkosten gehen zu Lasten des Bestellers und sind sofort in bar fällig.

d.)

Bei Zielüberschreitungen werden Zinsen in Höhe der von den Banken berechneten Kreditkosten erhoben, mindestens aber Zinsen in Höhe von 4 % über dem jeweiligen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank.

e.)

Wenn die Zahlungsbedingungen nicht eingehalten oder Tatsachen bekannt werden, die begründete Zweifel an der Kreditwürdigkeit des Bestellers entstehen lassen, werden alle unsere Forderungen, einschließlich derjenigen, für die wir Wechsel entgegengenommen haben, sofort fällig. Das gleiche gilt für anfallende Kosten, für Leistungen und für in Arbeit befindliche, sowie fertiggestellte, aber noch nicht gelieferte Ware. In diesen Fällen brauchen wir ausstehende Lieferungen und Leistungen nur gegen Vorauskasse oder Sicherheitsleistung auszuführen und können nach angemessener Nachfrist vom Vertrag zurücktreten oder Schadenersatz wegen Nichterfüllung verlangen. Ferner können wir aufgrund des in Ziffer 11 vereinbarten Eigentumsvorbehaltes die Weiterveräußerung und die Verarbeitung der gelieferten Ware untersagen und deren Rückgabe oder die Übertragung des mittelbaren Besitzes an die Einziehungsermächtigung gemäß Ziffer 11 Buchstabe f.) widerrufen. Der Besteller ermächtigt uns schon jetzt, in den genannten Fällen seinen Betrieb zu betreten und die gelieferte Ware abzuholen. In der Rücknahme der Ware liegt ein Rücktritt vom Vertrag nur dann, wenn wir dies ausdrücklich erklären.

11.

Eigentumsvorbehalt

a.)

Alle gelieferten Waren bleiben unser Eigentum (Vorbehaltsware) bis zur Erfüllung sämtlicher Forderungen, insbesondere auch der jeweiligen Saldoforderung, die uns, gleich aus welchem Rechtsgrund, zustehen. Dies gilt auch, wenn Zahlungen auf besonders bezeichnete Forderungen geleistet werden.

b.)

Be- und Verarbeitung der Vorbehaltsware erfolgen für uns als Hersteller im Sinne von § 950 BGB, ohne uns zu verpflichten. Die verarbeitete Ware gilt als Vorbehaltsware im Sinne von Buchstabe a.). Bei Verarbeitung, Verbindung und Vermischung der Vorbehaltsware mit anderen Waren durch den Besteller steht uns das Miteigentum an der neuen Sache zu, im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zum Rechnungswert der anderen verwendeten Waren.

c.)

Der Besteller darf die Vorbehaltsware nur im gewöhnlichen Geschäftsverkehr zu seinen normalen Geschäftsbedingungen und solange er nicht in Verzug ist veräußern, vorausgesetzt, dass die Forderungen aus der Weiterveräußerung gemäß den Buchstaben d.) und e.) auf uns übergehen. Zu anderen Verfügungen über die Vorbehaltsware ist er nicht berechtigt.

d.)

Die Forderungen des Bestellers aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware werden bereits jetzt an uns abgetreten. Sie dienen in demselben Umfang zur Sicherheit wie die Vorbehaltsware.

e.)

Wird die Vorbehaltsware vom Besteller zusammen mit anderen nicht von uns gelieferten Waren veräußert, so gilt die Abtretung der Forderung aus der Weiterveräußerung nur in Höhe unseres Rechnungswertes der jeweils veräußerten Vorbehaltsware. Bei der Veräußerung von Waren, an denen wir Miteigentumsanteile gemäß Buchstabe b.) haben, gilt die Abtretung der Forderung in Höhe dieser Miteigentumsanteile.

f.)

Der Besteller ist berechtigt, Forderungen aus der Veräußerung gemäß Buchstabe c.) und d.) bis zu unserem Widerruf einzuziehen. Das Recht zum Widerruf haben wir nur in den in Ziffer 10. Buchstabe e.) genannten Fällen. Zur Abtretung der Forderungen ist der Besteller in keinem Fall befugt. Auf unser Verlangen ist er verpflichtet, seine Abnehmer sofort von der Abtretung an uns zu unterrichten und uns die zur Einziehung erforderlichen Auskünfte und Unterlagen zu geben.

g.)

Übersteigt der Wert der bestehenden Sicherheiten die gesicherten Forderungen insgesamt um mehr als 10 % sind wir insoweit zur Freigabe von Sicherheiten nach unserer Wahl verpflichtet. Von einer Pfändung oder anderen Beeinträchtigungen durch Dritte muß uns der Besteller unverzüglich benachrichtigen

12.

Mängel, Lieferung nicht vertragsgemäßer Ware

a.)

Wir leisten Gewähr für einwandfreie Herstellung der von uns gelieferten Teile nach Maßgabe der vereinbarten technischen Liefervorschriften. Entscheidend für den vertragsgemäßen Zustand der Ware ist der Zeitpunkt des Gefahrübergangs.

b.)

Mängel hat der Besteller unverzüglich nach Eingang der Ware am Bestimmungsort, verdeckte Mängel unverzüglich nach Entdeckung des Fehlers schriftlich zu rügen, jedoch spätestens innerhalb von 6 Monaten nach Gefahrübergang.

c.)

Bei vereinbarter Abnahme gemäß Ziffer 6 b.) ist die Rüge von Mängeln ausgeschlossen, die bei der vereinbarten Art der Abnahme hätten festgestellt werden können.

d.)

Uns ist die Gelegenheit zu geben, den gerügten Mangel festzustellen. In dringenden Fällen der Gefährdung der Betriebssicherheit oder zur Abwehr unverhältnismäßig großer Schäden des Bestellers haben wir den gerügten Mangel sofort festzustellen. Wenn der Besteller diesen Verpflichtungen nicht nachkommt oder ohne unsere Zustimmung Änderungen an der bereits beanstandeten Ware vornimmt, verliert er etwaige Gewährleistungsansprüche.

e.)

Bei berechtigter, fristgemäßer Mängelrüge bessern wir nach unserer Wahl die beanstandete Ware nach oder liefern einwandfreien Ersatz.

f.)

Kommen wir unseren Gewährleistungspflichten nicht oder nicht vertragsgemäß nach , ist der Besteller nach Ablauf einer angemessenen Nachfrist hinsichtlich des mangelhaften Liefergegenstandes zur Wandlung oder Minderung berechtigt.

g.)

Weitere Ansprüche des Bestellers sind nach Maßgabe der Ziffer 15 c.) ausgeschlossen. Dies gilt insbesondere für Ansprüche auf Ersatz von Schäden, die nicht an der Ware selbst entstanden sind (Mängelfolgeschäden).

h.)

Gewährleistungsansprüche verjähren 3 Monate nach schriftlicher Zurückweisung der Mängelrüge durch uns, frühestens mit dem Ablauf der Rügefrist gemäß Buchstabe b.).

i.)

Die vorstehenden Bestimmungen finden auch Anwendung bei Fehlen zugesicherter Eigenschaften und bei Lieferung anderer als vertragsgemäßer Ware.

13.

Auftragsbezogene Fertigungseinrichtungen, einzuarbeitende Teile

a.)

Auftragsbezogene Fertigungseinrichtungen wie Modelle, Schablonen, Gießwerkzeuge, Vorrichtungen und Kontrollehren, die vom Besteller beigestellt werden, sind uns kostenlos zuzusenden. Die Übereinstimmung der vom Besteller beigestellten Fertigungseinrichtungen mit den vertraglichen Spezifikationen oder uns übergebenen Zeichnungen oder Mustern wird von uns nur aufgrund ausdrücklicher Vereinbarungen überprüft. Vom Besteller beigestellte Fertigungseinrichtungen dürfen wir ändern, wenn uns dies aus fertigungstechnischen Gründen erforderlich erscheint und das Werkstück dadurch nicht verändert wird.

b.)

Die Kosten für die Änderung, Instandhaltung und den Ersatz seiner Fertigungseinrichtungen trägt der Besteller.

c.)

Die Fertigungseinrichtungen werden von uns mit der Sorgfalt behandelt und verwahrt, welche wir in den eigenen Angelegenheiten anzuwenden pflegen. Zum Abschluß einer Versicherung sind wir nicht verpflichtet. Von uns nicht mehr benötigte Fertigungseinrichtungen und Werkzeuge des Bestellers können wir auf seine Kosten und Gefahr zurücksenden oder, wenn der Besteller unserer Aufforderung zur Abholung innerhalb angemessener Frist nicht nachkommt vernichten.

d.)

Auftragsbezogene Fertigungseinrichtungen und Betriebsmittel, die von uns im Auftrag des Bestellers angefertigt oder beschafft werden, bleiben auch bei Berechnung anteiliger Kosten unser Eigentum. Sie werden von uns für die Dauer von 3 Jahren nach dem letzten Abguss aufbewahrt. Wenn der Besteller Fertigungseinrichtungen vereinbarungsgemäß voll bezahlt hat, sind wir verpflichtet ihm binnen 2 Jahren Eigentum an diesen Fertigungseinrichtungen zu verschaffen.

e.)

Ansprüche aus Urheberrecht oder gewerblichem Rechtsschutz kann der Besteller nur insoweit geltend machen, als er uns auf das Bestehen solcher Rechte hinweist und sie sich ausdrücklich vorbehält.

f.)

Entsteht bei Benutzung einer nur einmal verwendungsfähigen Fertigungseinrichtung Ausschuss, so hat der Besteller entweder erneut eine Fertigungseinrichtung beizustellen oder die Kosten der Ersatzeinrichtung zu tragen.

g.)

Von uns einzuarbeitende (einzugießende) Teile müssen maßhaltig und in einwandfreiem Zustand vom Besteller angeliefert werden. Für durch Ausschuss unbrauchbar werdende Teile ist vom Besteller kostenlos Ersatz zu liefern.

14.

Urheberschutz des Lieferanten

 

Dem Besteller überlassene Unterlagen und Zeichnungen, sowie von uns erbrachte konstruktive Leistungen und Vorschläge für die Gestaltung und Herstellung der zu fertigenden Teile darf der Besteller nur für den vorgesehenen Zweck verwenden und die ohne unsere Zustimmung weder Dritten zugänglich, noch zum Gegenstand von Veröffentlichungen machen.

15.

Haftung, Schadensersatz

a.)

Der Besteller trägt insbesondere im Hinblick auf den vorgesehenen Verwendungszweck die Verantwortung für sachgemäße Konstruktion unter Beachtung etwaiger Sicherheitsvorschriften, Auswahl des Werkstoffes und der erforderlichen Prüfverfahren, Richtigkeit und Vollständigkeit der technischen Liefervorschriften und der uns übergebenen technischen Unterlagen und Zeichnungen, sowie für die Ausführung der beigestellten Fertigungseinrichtungen, und zwar auch dann, wenn Änderungen von uns vorgeschlagen werden, die seine Billigung finden. Ferner steht der Besteller dafür ein, daß aufgrund seiner Angaben Schutzrechte oder sonstige Rechte Dritter nicht verletzt werden.

b.)

Falls wir von einem Dritten auf Ersatz von Schäden in Anspruch genommen werden, deren Ursache im Verantwortungsbereich des Bestellers liegt, hat der Besteller uns von diesen Ansprüchen freizustellen.

c.)

Soweit in diesen Bedingungen nicht anderes geregelt ist, haften wir auf Schadensersatz wegen Verletzung vertraglicher oder außervertraglicher Pflichten nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. Für Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit haften wir jedoch nur, wenn sie eine wesentliche vertragliche Pflicht verletzen. Von dieser Regelung bleiben Ansprüche wegen Personenschäden oder Schäden an privat genutzten Sachen nach dem Produkthaftungsgesetz unberührt.

16.

Erfüllungsort und Gerichtsstand

a.)

Erfüllungsort für Zahlungen ist Nagold, für alle sonstigen Verpflichtungen der Ort des Lieferwerkes.

b.)

Gerichtsstand ist Nagold, auch für Klagen im Wechsel- und Scheckprozess. Wir sind berechtigt, den Besteller an seinem allgemeinen Gerichtsstand zu verklagen.

17.

Anwendbares Recht

 

Für alle Rechtsbeziehungen zwischen dem Besteller und uns gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland, unter Ausschluß des Haager Kaufrechtsabkommens. Dies gilt auch, wenn der Besteller seinen Sitz im Ausland hat.

18.

Teilnichtigkeit

 

Sollten einzelne Bestimmungen dieser Lieferungs- und Zahlungsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam oder nichtig sein, so wird dadurch die Gültigkeit des Vertrages im übrigen nicht berührt. In diesem Falle verpflichten sich die Vertragspartner, einer Regelung zuzustimmen, durch die der mit der unwirksamen oder nichtigen Bestimmung verfolgte Sinn und Zweck weitgehend erreicht wird.

 

Stand 1/2001